Vermögen, ob Geldvermögen oder Sachvermögen, ob klein oder groß, das dauerhaft über Generationen hinweg erhalten bleiben und genutzt werden soll, muss weitergereicht werden.

Menschen können diese Aufgabenerfüllung nicht übernehmen, da sie über ihr eigenes Leben hinaus zu leisten ist. Die Aufgabe muss aus diesem Grund einer nicht natürlichen Person, einer juristischen Person, d. h. einer Körperschaft übertragen werden, die unendlich "leben" kann.
Diese Körperschaft kann die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Gesellschaftsform haben wie beispielsweise einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung.
Juristische Personen werden im Allgemeinen von den Mitgliedern oder Gesellschaftern bestimmt. Mitglieder oder Gesellschafter bestimmen in Mitgliederversammlungen oder Gesellschafterversammlungen die künftige Zweckverfolgung des Vereins oder der Gesellschaft. Die Mitglieder oder Gesellschafter haben die Möglichkeit einen anderen Verwendungszweck als ursprünglich gedacht zu bestimmen.
Davon unterscheidet sich eine Stiftung, die keine Mitglieder oder Gesellschafter hat.

Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Körperschaft, die einen vom Stifter bestimmten Zweck dauerhaft fördern soll. Ein vom Stifter eingebrachtes Vermögen ermöglicht dies.
Nicht verbandsmäßig organisiert bedeutet, die Stiftung hat weder Mitglieder noch Gesellschafter. Deswegen benötigt die Stiftung eine Geschäftsführung ( Vorstand ). Dieser Vorstand handelt im Namen der Stiftung, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Manchmal sieht die
Satzung zur Überwachung des Vorstands einen Aufsichtsrat ( Kuratorium ) vor.
Der Stiftungszweck wird vom Stifter oder den Stiftern vorgegeben.
Das Vermögen darf, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen, nicht verbraucht werden. Es dürfen und müssen die Erträgnisse beispielsweise Zinseinnahmen dieses Vermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Zusätzlich überwacht die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde, das zuständige Regierungs-präsidium diese Zweckverwirklichung. Das Regierungspräsidium muss eine Zweckänderung oder die Aufhebung der Stiftung genehmigen. Dabei ist der Wille des Stifters zu berücksichtigen.
Die älteste Stiftung Deutschlands entstand vor über 1000 Jahren und kommt noch heute ihrem Zweck nach. Es ist die Bürgerspitalstiftung in Wemding im Ries, gegründet 917.
Seit Juli 2008 besteht nun die Stiftung Lautenbach. Das Regierungspräsidium Tübingen hat zu diesem Zeitpunkt die Stiftung Lautenbach anerkannt.
Der Nachlass des Ehepaares Frieda u. Heinz Kühn bildet in Höhe von EURO 300.000,- den Grundstock der Stiftung.
Der Zweck der Stiftung ist kurz umschrieben folgender:
- die Förderung und die Unterstützung von Menschen mit Behinderung
- die Entlastung von Eltern und Angehörigen.
- die Unterstützung der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Lautenbach.
Die Erfüllung dieser Zwecke wird somit immer das Wesen der Stiftung Lautenbach sein. Durch dieses dauerhafte Wirken im Rahmen der
Satzung wird der Sinn der Stiftung erfüllt: ein Vermögen über Generationen dem Stifterzweck zu widmen.
Wenn Sie Interesse an dieser Stiftung haben wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer:
Herrn Werner Knoop
Dorfgemeinschaft Lautenbach
88634 Herdwangen-Schönach
Tel. 07552 / 262 - 0
Herrn Jürgen Kaltenbrunner
WP StB Dipl.- VW und Vorstand des Kuratoriums
ADJUVARIS GmbH
Postfach 14 02 13
700702 Stuttgart
Tel. 0711 / 656791 - 30
Bankverbindung:
Stiftung Lautenbach
Sparkasse Pfullendorf
Konto-Nr.: 577 692
BLZ: 690 516 20